AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER SUNBLOOM PROTEINS GMBH

Stand 03-2021

1. Geltungsbereich

Verkäufe und Lieferungen der SUNBLOOM Proteins GmbH („SUNBLOOM“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn SUNBLOOM diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von SUNBLOOM sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von SUNBLOOM zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von SUNBLOOM.

2.2 SUNBLOOM behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind SUNBLOOM auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

2.3 Der Außendienst von SUNBLOOM ist nicht vertretungsberechtigt. Er kann insbesondere keine Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen.

3. Lieferfristen und -termine

3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller SUNBLOOM alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von SUNBLOOM liegende und von SUNBLOOM nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden SUNBLOOM für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Lieferfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Bei Liefergegenständen, die SUNBLOOM nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur, sofern SUNBLOOM ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und SUNBLOOM ein Ausbleiben der Belieferung nicht zu vertreten hat.

3.4 Verzögern sich die Lieferungen von SUNBLOOM, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn SUNBLOOM die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SUNBLOOM unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 SUNBLOOM kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

4. Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung

4.1 Die Lieferungen erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – ab Werk. Zur Erfüllung ihrer Lieferpflicht hat SUNBLOOM die Ware transportsicher zu verpacken und sie – soweit nicht anders vereinbart – frei Werk Drégelypalánk, Ungarn an den Besteller zu übergeben (Holschuld). Mit der Übergabe der Ware an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Besteller über.

4.2 SUNBLOOM ist – soweit nicht anders vereinbart – berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die Versandart und Verpackung zu wählen. Der Besteller ist verpflichtet, das verwendete Verpackungsmaterial auf seine Kosten zu entsorgen. Soweit dem Besteller Transportgegenstände (z. B. Kannen, Fässer, Paletten, Kästen) leihweise überlassen wurden, ist der Besteller verpflichtet, diese nach Gebrauch unverzüglich in einwandfreien Zustand (soweit erforderlich) gereinigt und frachtfrei an SUNBLOOM zurückzugeben.

4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten Dritten die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

4.4 Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

4.5 Soweit die Parteien eine Lieferung auf Abruf vereinbart haben, ist SUNBLOOM berechtigt, den Liefergegenstand spätestens sechs (6) Monate nach dem vereinbarten frühestmögliche Liefertermin – auch ohne Abruf des Bestellers – zu liefern. Der Besteller ist auch in diesem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von SUNBLOOM.

5.2 Im Rahmen von mit dem Besteller geschlossenen Dauerschuldverhältnissen wie insbesondere langfristigen Bezugsverträgen ist SUNBLOOM berechtigt, ihre Preise jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres insoweit angemessen zu erhöhen, als bei SUNBLOOM im vorangegangenen Kalenderjahr Kostenerhöhungen im Hinblick auf den Liefergegenstand eingetreten sind. SUNBLOOM wird den Besteller über die geplante Preiserhöhung spätestens acht Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich informieren und der Besteller kann in diesem Fall den Verkaufsvertrag im Hinblick auf die zukünftigen Lieferungen mit den erhöhten Preisen außerordentlich kündigen.

5.3 Alle Preise von SUNBLOOM verstehen sich ab Werk Drégelypalánk, Hungary ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.

5.4 SUNBLOOM ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teil-Rechnungen zu stellen.

5.5 Jede Rechnung von SUNBLOOM wird innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn SUNBLOOM über den Betrag verfügen kann.

5.6 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist SUNBLOOM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.7 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für SUNBLOOM kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.

5.8 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.9 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.10 Wird SUNBLOOM nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist SUNBLOOM berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann SUNBLOOM von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt SUNBLOOM unbenommen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von SUNBLOOM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von SUNBLOOM.

6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der SUNBLOOM zustehenden Saldoforderung.

6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von SUNBLOOM gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an SUNBLOOM ab; SUNBLOOM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder nach Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen SUNBLOOM und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an SUNBLOOM abgetretenen Forderungen treuhänderisch für SUNBLOOM im eigenen Namen einzuziehen. SUNBLOOM kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber SUNBLOOM in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist SUNBLOOM berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

6.4 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für SUNBLOOM. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SUNBLOOM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

6.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen vermengt oder vermischt, so erwirbt SUNBLOOM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller SUNBLOOM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für SUNBLOOM verwahren.

6.6 Der Besteller wird SUNBLOOM jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an SUNBLOOM abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller SUNBLOOM sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von SUNBLOOM hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von SUNBLOOM um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber SUNBLOOM in Verzug und tritt SUNBLOOM vom Vertrag zurück, so kann SUNBLOOM unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller SUNBLOOM oder den Beauftragten von SUNBLOOM sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

6.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um SUNBLOOM unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

6.11 Auf Verlangen von SUNBLOOM ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, SUNBLOOM den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an SUNBLOOM abzutreten.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Vertraulichkeitsverpflichtung

7.1 SUNBLOOM übernimmt im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand keinerlei Verantwortlichkeit für eine etwaige Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken, Urheberrechten, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten in irgendeinem Land.

7.2 Der Besteller darf keine Handlungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die Marken oder andere von SUNBLOOM im Zusammenhang mit den Liefergegenständen verwendete gewerbliche Schutzrechte von SUNBLOOM gefährden können. Insbesondere dürfen Marken und/oder sonstige unterscheidungskräftige Merkmale, die den Liefergegenständen beigefügt sind, weder verdeckt noch verändert, entfernt oder ergänzt werden.

7.3 Die Parteien verpflichten sich, die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – während der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus geheim zu halten. Geschäftsgeheimnisse umfassen insbesondere sämtliche Informationen, die in dieser Art nicht allgemein bekannt sind, wie beispielsweise Kundenlisten, Preislisten, Zeichnungen, Prozessanweisungen, Formeln, Rezepte und Erfindungen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenden Partei bei Erhalt schon bekannt waren, der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig und ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder werden, von der empfangenden Partei unabhängig von den Geschäftsgeheimnissen entwickelt wurden, oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung an Dritte offenbart werden müssen (z. B. Genehmigungsbehörden, Aufsichts- oder Regierungsbehörden oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater).

7.4 Die dem Besteller von SUNBLOOM zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Dokumente und sonstige Unterlagen dürfen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsbeziehung mit SUNBLOOM verwendet werden. Sofern dem Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung rechtmäßig Geschäftsgeheimnisse von SUNBLOOM zur Verfügung gestellt werden oder der Besteller Kenntnis davon erlangt, hat der Besteller diese Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen einzusetzen, die die Wahrung der Vertraulichkeit gewährleisten.

7.5 Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SUNBLOOM darf der Besteller in der Außendarstellung nicht auf die zu SUNBLOOM bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

8. Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht

8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf. Die Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes und den Qualitätsstandards der jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und seinen Ausführungsvorschriften).

8.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von SUNBLOOM überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

8.3 Über die Regelung der Ziffer 8.1 hinaus übernimmt SUNBLOOM keinerlei (ausdrückliche oder stillschweigende) Gewährleistung im Hinblick auf eine etwaige Verkäuflichkeit, Eignung oder sonstigen Zweck des Liefergegenstandes noch die Vereinbarkeit mit den Vorschriften oder Regelungen im Hinblick auf den Liefergegenstand eines Landes.

8.4 Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und SUNBLOOM Mängel unverzüglich, spätestens jedoch drei (3) Tage nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen SUNBLOOM unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

8.5 Bei jeder Mängelrüge steht SUNBLOOM das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller SUNBLOOM die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er SUNBLOOM zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.

8.6 Mängel wird SUNBLOOM nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache oder ersatzweise durch kostenlose Beseitigung des Mangels, falls dies möglich ist, (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen.

8.7 Der Besteller wird SUNBLOOM die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.

8.8 Von SUNBLOOM ersetzte Liefergegenstände sind SUNBLOOM auf ihr Verlangen zurückzugewähren.

8.9 Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Mangel an dem Liefergegenstand ausschließlich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintritt.

8.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat SUNBLOOM sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 9 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

8.11 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes. Die Verjährungsbestimmungen des § 445b BGB bleiben unberührt. Es bleibt bei den gesetzlichen Verjährungsfristen (a) für die Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln; (b) wenn und soweit SUNBLOOM eine Garantie übernommen hat; (c) für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (d) für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Schäden, die von SUNBLOOM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind; (e) für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes; sowie (f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

9. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

9.1 Die Verpflichtung von SUNBLOOM zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: (a) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SUNBLOOM der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. SUNBLOOM haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. (b) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit SUNBLOOM eine Garantie übernommen hat.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

10. Produkthaftung

Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er SUNBLOOM im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler auch im Innenverhältnis der Parteien verantwortlich ist.

11. Compliance und Rechte an zur Verfügung gestellten Unterlagen

11.1 SUNBLOOM und der Besteller werden die für sie geltenden Antikorruptionsregelungen beachten und einhalten.

11.2 SUNBLOOM behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien (z. B. Angebote, Produktbeschreibungen, Berechnungen) vor. Der Besteller darf diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SUNBLOOM nicht nutzen, vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen von SUNBLOOM zurückzugeben, wenn er sie nicht (mehr) zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverhältnisses benötigt.

12. Verbindlicher Originaltext

Der deutsche Originaltext dieser Lieferbedingungen ist maßgebend. Etwaige Übersetzungen sind unverbindlich, soweit sie vom deutschen Originaltext abweichen.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Der Besteller darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur nach schriftlicher Einwilligung von SUNBLOOM an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

13.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

13.3 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von SUNBLOOM. SUNBLOOM ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13.5 Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).